Börsentermingeschäfte
Unter einem Termingeschäft versteht man allgemein Abschlüsse zu einem sofort
vereinbarten Kurs, wobei die Erfüllung des Geschäftes beziehungsweise der
Verzicht auf die Geschäftsausübung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Man unterscheidet zwischen feste Termingeschäfte, die in jedem Fall zu
erfüllen sind, und den bedingte Termingeschäfte, bei denen eine
Vertragsseite das Recht, zwischen Erfüllung und Aufgabe des Geschäftes zu
wählen. Die in jedem Fall zu erfüllenden festen Termingeschäfte unterteilt
man in Festgeschäfte, Festgeschäfte auf tägliche Forderung bzw. Lieferung
und Prologationsgeschäfte. Beim Festgeschäft erwirbt der Käufer die Wertpapiere zu
einem festgelegten Kurs ( Terminkurs ). Am Erfüllungstag hat der Verkäufer
die Wertpapiere zum Terminkurs zu liefern und der Käufer muss den Terminkurs
zahlen. Eine vorzeitige Beendigung oder ein Rücktrittsrecht gibt es nicht.
Beim Festgeschäft auf tägliche Forderung bzw. Lieferung übernehmen
beide Parteilen die rechte und Pflichten eines Festgeschäftes, wobei sie
zusätzlich das Recht beziehungsweise die Pflicht enthalten, auch während der
Zeit zwischen Abschlusstag und Erfüllungstag die Beendigung verlangen zu
können beziehungsweise den Vertrag erfüllen zu müssen.
Durch Prolongationsgeschäfte besteht die Möglichkeit, die Lieferung oder Zahlung aus dem Terminkontrakt auf spätere Erfüllungstage auszudehnen. Verpflichtet der Terminkäufer gegen Bezahlung eines dem Risiko entsprechenden Darlehenszinses ( Report ) einen Dritten ( meist eine Bank ), am Erfüllungstag die Wertpapiere anstelle des Käufers zu erwerben, spricht man von einem Reportgeschäft. Der Käufer kann dann die Papiere zu einem neu festzulegenden Erfüllungstag abnehmen. Ein Deportgeschäft liegt vor, wenn der Terminkäufer einen Dritten verpflichtet, an seiner Stelle die Wertpapiere am Erfüllungstag zu liefern. Der Terminverkäufer verpflichtet sich dann, die Wertpapiere zu einem späteren Erfüllungstag zum selben Preis abzüglich des Deports zu liefern. Das feste Termingeschäft entwickelte sich über das Kassageschäft und das Zeitgeschäft der heutigen Form. Das Kassageschäft ( Austausch effektiver Waren ) beinhaltete ein großes Kalkulationsrisiko für Produzenten und Annehmer. Die erhöhte Arbeitsteilung von Produktionsdauer in der Wirtschaft bewirkte eine immer größer werdende Zeitspanne zwischen Erzeugung und Verkauf.
| Damit einhergehend wuchs die Gefahr, das sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Rohstoffpreise in dieser Zeit ungünstig entwickeln können. Um diesem Kalkulationsrisiko zu entgehen, ging man auf das Zeitgeschäft ( forward contracting ) über. Hierbei wurden lange vor der Lieferung Abnahmengen und Abnahmepreise festgelegt, um dem Kassamarkt mit seinen Preisschwankungen zu entkommen. Das forward contracting brachte aber das Problem mit sich, dass es unmöglich war, die einmal eingegangen Lieferverpflichtungen rückgängig zu machen. Dies erwies sich insbesondere dann als fatal, wenn Gründe wie politische Unruhen, Missernten, Transport- und Lieferverluste dazu führten, das der Lieferpreis nicht die abgesprochene Menge liefern konnte und zur Deckung seiner Verbindlichkeiten sich unter Verlusten fremder Ware aus dem Kassamarkt eindecken musste. Diese Gründ führten zur Einführung von Terminmärkten und standardisierten Kontrakten, den Futures. Hierbei sind die Fälligkeitstermine, Kontraktmengen und Qualitätsstandards vereinheitlicht, so dass die Kontrakte austauschbar und somit handelbar wurden. Jetzt wurde es möglich sich aus der eingegangenen Lieferverpflichtung wieder zu lösen ( Die Position glattzustellen ), indem beispielsweise ein Kontraktverkäufer einen identischen Kontrakt kaufte und sich dadurch Lieferungsanspruch und Abnahmeanspruch gegenseitig aufhoben und nur die auszugleichende Preisdifferenz blieb. |
Börsentermingeschäftsfähigkeit für Optionsscheinhandel
Termingeschäfte bergen für den Anleger vielfältige Risiken. Der Gesetzgeber
verlangt daher eine sehr weitgehende Aufklärung des einzelnen Anlegers,
bevor solche Geschäfte überhaupt ausgeführt werden dürfen. Eine unabdingbare
Voraussetzung ist, dass der Anleger börsentermingeschäftsfähig ist. Lange
Zeit war strittig, ob die Termingeschäftsfähigkeit auch bei Optionsscheinen
oder nur bei Optionen notwendig ist. Dazu bezieht der Bundesgerichtshof mit
Beschluss vom 25.10.1994 (XI ZR 43/94) Stellung und legt fest, dass
Geschäfte mit selbständigen Optionsscheinen dann Börsentermingeschäfte sind,
"... wenn sich der gehandelte Optionsschein im wesentlichen nur durch die
wertpapierrechtliche Verbriefung von einer entsprechenden unverbrieften
börsenmäßigen Option unterscheidet".
Unter die Formulierung dieses Beschlusses fallen fast alle Optionsscheine.
Die Kreditinstitute behandeln deshalb normalerweise jeden Optionsscheinkauf
so, als wenn er unter dieses Urteil fällt. Dies geschieht auch im Interesse
des Anlegers, dem durch diesen Beschluss eine erhöhte Schutzbedürftigkeit
zugesprochen wird. Börsentermingeschäftsfähig wird man, wenn man bei der
Bank einen Risikoerhebungsbogen ausfüllt und eine Unterschrift leistet. Sie
ist zwei Jahre nach der ersten Unterzeichnung zu wiederholen und darauf im
Rhythmus von zwei Jahren. Für Nichtkaufleute ergibt sich damit
Börsentermingeschäftsfähigkeit per Information.