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Börsentermingeschäfte
Unter einem Termingeschäft versteht man allgemein Abschlüsse zu einem sofort vereinbarten Kurs, wobei die Erfüllung des Geschäftes beziehungsweise der Verzicht auf die Geschäftsausübung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Man unterscheidet zwischen feste Termingeschäfte, die in jedem Fall zu erfüllen sind, und den bedingte Termingeschäfte, bei denen eine Vertragsseite das Recht, zwischen Erfüllung und Aufgabe des Geschäftes zu wählen. Die in jedem Fall zu erfüllenden festen Termingeschäfte unterteilt man in Festgeschäfte, Festgeschäfte auf tägliche Forderung bzw. Lieferung und Prologationsgeschäfte. Beim Festgeschäft erwirbt der Käufer die Wertpapiere zu einem festgelegten Kurs ( Terminkurs ). Am Erfüllungstag hat der Verkäufer die Wertpapiere zum Terminkurs zu liefern und der Käufer muss den Terminkurs zahlen. Eine vorzeitige Beendigung oder ein Rücktrittsrecht gibt es nicht. Beim Festgeschäft auf tägliche Forderung bzw. Lieferung übernehmen beide Parteilen die rechte und Pflichten eines Festgeschäftes, wobei sie zusätzlich das Recht beziehungsweise die Pflicht enthalten, auch während der Zeit zwischen Abschlusstag und Erfüllungstag die Beendigung verlangen zu können beziehungsweise den Vertrag erfüllen zu müssen.

Durch Prolongationsgeschäfte besteht die Möglichkeit, die Lieferung oder Zahlung aus dem Terminkontrakt auf spätere Erfüllungstage auszudehnen. Verpflichtet der Terminkäufer gegen Bezahlung eines dem Risiko entsprechenden Darlehenszinses ( Report ) einen Dritten ( meist eine Bank ), am Erfüllungstag die Wertpapiere anstelle des Käufers zu erwerben, spricht man von einem Reportgeschäft. Der Käufer kann dann die Papiere zu einem neu festzulegenden Erfüllungstag abnehmen. Ein Deportgeschäft liegt vor, wenn der Terminkäufer einen Dritten verpflichtet, an seiner Stelle die Wertpapiere am Erfüllungstag zu liefern. Der Terminverkäufer verpflichtet sich dann, die Wertpapiere zu einem späteren Erfüllungstag zum selben Preis  abzüglich des Deports zu liefern. Das feste Termingeschäft entwickelte sich über das Kassageschäft und das Zeitgeschäft der heutigen Form. Das Kassageschäft ( Austausch effektiver Waren ) beinhaltete ein großes Kalkulationsrisiko für Produzenten und Annehmer. Die erhöhte Arbeitsteilung von Produktionsdauer in der Wirtschaft bewirkte eine immer größer werdende Zeitspanne zwischen Erzeugung und Verkauf.

Damit einhergehend wuchs die Gefahr, das sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Rohstoffpreise in dieser Zeit ungünstig entwickeln können. Um diesem Kalkulationsrisiko zu entgehen, ging man auf das Zeitgeschäft ( forward contracting ) über. Hierbei wurden lange vor der Lieferung Abnahmengen und Abnahmepreise festgelegt, um dem Kassamarkt mit seinen Preisschwankungen zu entkommen. Das forward contracting brachte aber das Problem mit sich, dass es unmöglich war, die einmal eingegangen Lieferverpflichtungen rückgängig zu machen. Dies erwies sich insbesondere dann als fatal, wenn Gründe wie politische Unruhen, Missernten, Transport- und Lieferverluste dazu führten, das der Lieferpreis nicht die abgesprochene Menge liefern konnte und zur Deckung seiner Verbindlichkeiten sich unter Verlusten fremder Ware aus dem Kassamarkt eindecken musste. Diese Gründ führten zur Einführung von Terminmärkten und standardisierten Kontrakten, den Futures. Hierbei sind die Fälligkeitstermine, Kontraktmengen und Qualitätsstandards vereinheitlicht, so dass die Kontrakte austauschbar und somit handelbar wurden. Jetzt wurde es möglich sich aus der eingegangenen Lieferverpflichtung wieder zu lösen ( Die Position glattzustellen ), indem beispielsweise ein Kontraktverkäufer einen identischen Kontrakt kaufte und sich dadurch Lieferungsanspruch und Abnahmeanspruch gegenseitig aufhoben und nur die auszugleichende Preisdifferenz blieb.

Börsentermingeschäftsfähigkeit für Optionsscheinhandel
Termingeschäfte bergen für den Anleger vielfältige Risiken. Der Gesetzgeber verlangt daher eine sehr weitgehende Aufklärung des einzelnen Anlegers, bevor solche Geschäfte überhaupt ausgeführt werden dürfen. Eine unabdingbare Voraussetzung ist, dass der Anleger börsentermingeschäftsfähig ist. Lange Zeit war strittig, ob die Termingeschäftsfähigkeit auch bei Optionsscheinen oder nur bei Optionen notwendig ist. Dazu bezieht der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.10.1994 (XI ZR 43/94) Stellung und legt fest, dass Geschäfte mit selbständigen Optionsscheinen dann Börsentermingeschäfte sind,

"... wenn sich der gehandelte Optionsschein im wesentlichen nur durch die wertpapierrechtliche Verbriefung von einer entsprechenden unverbrieften börsenmäßigen Option unterscheidet". Unter die Formulierung dieses Beschlusses fallen fast alle Optionsscheine. Die Kreditinstitute behandeln deshalb normalerweise jeden Optionsscheinkauf so, als wenn er unter dieses Urteil fällt. Dies geschieht auch im Interesse des Anlegers, dem durch diesen Beschluss eine erhöhte Schutzbedürftigkeit zugesprochen wird.  Börsentermingeschäftsfähig wird man, wenn man bei der Bank einen Risikoerhebungsbogen ausfüllt und eine Unterschrift leistet. Sie ist zwei Jahre nach der ersten Unterzeichnung zu wiederholen und darauf im Rhythmus von zwei Jahren. Für Nichtkaufleute ergibt sich damit Börsentermingeschäftsfähigkeit per Information.

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