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Besteuerung von Optionsscheinen - Spekulationssteuer
Einen besonderen Reiz entfalten Optionsscheine dann für Anleger, wenn es gelingt, die erzielte Performance steuerfrei zu vereinnahmen. Auch in dieser Hinsicht stellen Optionsscheine in bestimmten Konstellationen ausgesprochen attraktive Instrumente dar. Steuerlich ist möglicherweise zu unterscheiden zwischen den typischen Optionsscheinen und solchen, bei denen aufgrund der Ausgestaltung eine Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zumindest nicht unwahrscheinlich erscheint (z.B. Money Back Optionsscheine, Korridor-Optionsscheine). Die Finanzverwaltung hat sich bisher nicht geäußert, ob und wenn ja in welcher Weise derartige “Optionsscheine” als Finanzinnovationen den besonderen Regelungen des § 20 EStG unterworfen sind. Somit können in Einzelfälle andere steuerliche Wirkungen eintreten als weiter unten für typischen Optionsscheine beschrieben.

Für die steuerliche Behandlung ist es von entscheidender Bedeutung, in welcher Weise der Optionsscheininhaber mit seinem Optionsschein verfügt. Hierbei sind folgende vier Varianten zu unterscheiden.

  • Veräußerung des Optionsscheins

  • Ausübung des Optionsscheins gegen Barausgleich

  • Ausübung des Optionsscheins gegen Lieferung

  • Verfallenlassen des Optionsscheins

Veräußerung des Optionsscheins
Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Optionsscheins nicht mehr als zwölf Monate, so unterliegt ein etwaiger Spekulationsgewinn der Einkommensteuer. Ein etwaiger Spekulationsverlust kann gegen Spekulationsgewinne aus dem gleichen Kalenderjahr aufgerechnet werden. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Optionsscheins mehr als zwölf Monate, so bleibt ein etwaiger Veräußerungsgewinn steuerfrei. Ein etwaiger Veräußerungsverlust findet entsprechend ebenfalls keine Berücksichtigung.

Ausübung des Optionsscheins gegen Barausgleich
Steuerlich grundlegend andere Konsequenzen ergeben sich, wenn der Optionsscheininhaber den Optionsschein ausübt Folgt eine solche Ausübung gegen Zahlung eines Barausgleich durch den Emittenten, so ist ein etwaig anfallender Ausübungsgewinn grundsätzlich steuerfrei, und zwar unabhängig davon, welcher Zeitraum seit Anschaffung des Optionsscheins vergangen ist. Ein etwaiger Ausübungsverlust findet steuerlich entsprechend ebenfalls keine Berücksichtigung.

Ausübung des Optionsscheins gegen Lieferung
Erfolgt die Ausübung des Optionsscheins nicht gegen Zahlung eines Barausgleich, sondern gegen Lieferung des Basiswertes, so ist dies zunächst ein steuerlich neutraler Vorgang. Erst die Veräußerung des erworbenen Basiswertes kann unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen steuerlich relevant werden. Beträgt der Zeitraum zwischen Ausübung des Optionsscheins und Veräußerung des Basiswertes nicht mehr als zwölf Monate, so ist ein etwaig anfallender Veräußerungsgewinn steuerpflichtig; ein etwaig anfallender Veräußerungsverlust kann gegen Spekulationsgewinne des gleichen Kalenderjahres aufgerechnet werden. Die für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinnes/- Verlustes relevanten Anschaffungskosten des aus der Ausübung des Optionsscheins hervorgegangenen Basiswerte entsprechen dem Ausübungspreis zusätzlich der aufgewendeten Optionsprämie.

Verfallenlassen des Optionsscheins
Lässt der Optionsscheininhaber seinen Optionsschein wertlos verfallen, so findet ein damit verbundener Verlust grundsätzlich keine steuerliche Berücksichtigung. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Anschaffung und Verfall des Optionsscheins nicht mehr als zwölf Monate vergangen sind. Ist der Anleger daran interessiert, den eingetretenen Verlust steuerlich geltend zu machen, um diesen ggf. gegen etwaige Spekulationsgewinne im gleichen Kalenderjahr aufzurechnen, so sollte er den Optionsschein nicht auslaufen lassen, sondern kurz vor Verfall veräußern und auf diese Weise den Verlust steuerlich realisieren.

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