Besteuerung von Optionsscheinen - Spekulationssteuer
Einen besonderen Reiz entfalten Optionsscheine dann für Anleger, wenn es
gelingt, die erzielte Performance steuerfrei zu vereinnahmen. Auch in dieser
Hinsicht stellen Optionsscheine in bestimmten Konstellationen ausgesprochen
attraktive Instrumente dar. Steuerlich ist möglicherweise zu unterscheiden zwischen
den typischen Optionsscheinen und solchen, bei denen aufgrund der
Ausgestaltung eine Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zumindest nicht
unwahrscheinlich erscheint (z.B. Money Back Optionsscheine,
Korridor-Optionsscheine). Die Finanzverwaltung hat sich bisher nicht geäußert, ob
und wenn ja in welcher Weise derartige “Optionsscheine” als
Finanzinnovationen den besonderen Regelungen des § 20 EStG unterworfen sind.
Somit können in Einzelfälle andere steuerliche Wirkungen eintreten als
weiter unten für typischen Optionsscheine beschrieben.
Für die steuerliche Behandlung ist es von entscheidender Bedeutung, in welcher Weise der Optionsscheininhaber mit seinem Optionsschein verfügt. Hierbei sind folgende vier Varianten zu unterscheiden.
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Veräußerung des Optionsscheins
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Ausübung des Optionsscheins gegen Barausgleich
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Ausübung des Optionsscheins gegen Lieferung
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Verfallenlassen des Optionsscheins
Veräußerung des Optionsscheins
Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Optionsscheins
nicht mehr als zwölf Monate, so unterliegt ein etwaiger Spekulationsgewinn
der Einkommensteuer. Ein etwaiger Spekulationsverlust kann gegen
Spekulationsgewinne aus dem gleichen Kalenderjahr aufgerechnet werden.
Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Optionsscheins
mehr als zwölf Monate, so bleibt ein etwaiger Veräußerungsgewinn steuerfrei.
Ein etwaiger Veräußerungsverlust findet entsprechend ebenfalls keine
Berücksichtigung.
Ausübung des Optionsscheins gegen Barausgleich
Steuerlich grundlegend andere Konsequenzen ergeben sich, wenn der
Optionsscheininhaber den Optionsschein ausübt Folgt eine solche Ausübung gegen
Zahlung eines Barausgleich durch den Emittenten, so ist ein etwaig
anfallender Ausübungsgewinn grundsätzlich steuerfrei, und zwar unabhängig davon,
welcher Zeitraum seit Anschaffung des Optionsscheins vergangen ist. Ein
etwaiger Ausübungsverlust findet steuerlich entsprechend ebenfalls keine
Berücksichtigung.
Ausübung des Optionsscheins gegen Lieferung
Erfolgt die Ausübung des Optionsscheins nicht gegen Zahlung eines
Barausgleich,
sondern gegen Lieferung des Basiswertes, so ist dies zunächst ein steuerlich
neutraler Vorgang. Erst die Veräußerung des erworbenen Basiswertes kann unter den nachfolgend beschriebenen
Voraussetzungen steuerlich relevant werden. Beträgt der Zeitraum zwischen Ausübung
des Optionsscheins und Veräußerung des Basiswertes nicht mehr als zwölf
Monate, so ist ein etwaig anfallender Veräußerungsgewinn steuerpflichtig; ein
etwaig anfallender Veräußerungsverlust kann gegen Spekulationsgewinne des
gleichen Kalenderjahres aufgerechnet werden. Die für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinnes/-
Verlustes
relevanten Anschaffungskosten des aus der Ausübung des Optionsscheins
hervorgegangenen Basiswerte entsprechen dem Ausübungspreis zusätzlich der
aufgewendeten Optionsprämie.
Verfallenlassen des Optionsscheins
Lässt der Optionsscheininhaber seinen Optionsschein wertlos verfallen, so
findet ein damit verbundener Verlust grundsätzlich keine steuerliche
Berücksichtigung. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Anschaffung und Verfall des
Optionsscheins nicht mehr als zwölf Monate vergangen sind. Ist der Anleger
daran interessiert, den eingetretenen Verlust steuerlich geltend zu machen,
um diesen ggf. gegen etwaige Spekulationsgewinne im gleichen Kalenderjahr
aufzurechnen, so sollte er den Optionsschein nicht auslaufen lassen, sondern
kurz vor Verfall veräußern und auf diese Weise den Verlust steuerlich
realisieren.