Genußscheine sind eine viel versprechende Alternative für Anleger, die höhere Erträge als mit Zinspapieren erzielen, aber nicht das volle Risiko eines Aktionärs tragen wollen. Denn Genüsse, wie diese Wertpapiere von Profis genannte werden, bieten im Schnitt rund zwei Prozent mehr Zinsen als Anleihen und fast dreimal so hohe Ausschüttungen wie bei Aktien. Der Renditevorteil hat freilich seinen Preis: Wer in Genußscheine investiert, ist am Gewinn manchmal auch am Verlust von Unternehmen beteiligt. Ertrag und Sicherheit des Kapitals hängen daher stark von der Bonität der Herausgeber und von der Ausschüttung dieser Papiere ab.
Was sind Genußscheine
Genußscheine stellen ein Mittelding zwischen einer
Aktie und
einer
Anleihe
dar. Im Sprachgebrauch der Wirtschaftsrechtler handelt es sich um
börsenfähige Wertpapiere, die Genußrechte verbriefen. Das sind reine
Vermögensrechte, die dem Anleger Anspruch auf Beteiligung am geschäftlichen
Erfolg eines Unternehmens sichern. Wer in Genußscheine investiert, stellt
daher einem Unternehmen Kapital zur Verfügung und darf zum Ausgleich dafür
die Früchte erfolgreicher Geschäftspolitik in Form von jährlicher
Ausschüttungen genießen. Einfluss auf die Geschäftspolitik selbst können
Genußscheinkäufer dagegen nicht nehmen. Anders als Aktionäre besitzen sie
weder Stimmrechte noch andere Aktionärsrechte oder Gesellschaftsrechte. So
ist beispielsweise auch keine Teilnahme oder Mitwirkung an der
Hauptversammlung des Unternehmens vorgesehen.
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Bei Fälligkeit des Genußscheins haben Genußscheininhaber ähnlich wie bei Anleihen üblicherweise Anspruch auf Rückzahlung ihres Kapitals zum Nennwert. Allerdings gibt es dafür keine Garantie. Zum Ausgleich für dieses Risiko stehen den Genußscheininhabern höhere Ausschüttungen als Anleihebesitzer zu. Die jährlichen Ausschüttungen werden im Gegensatz zu den Zinserträgen von Anleihen ausschließlich aus den Unternehmensgewinnen finanziert. Erwirtschaftet der Emittent in einem Geschäftsjahr Verlust, müssen Genußscheininhaber daher in dem betreffenden Jahr ganz oder teilweise auf Ausschüttungen verzichten. Ein kleiner Trost: bevor das Unternehmen die Genußschein Ausschüttung streichen kann, muss die Geschäftslage so miserabel sein, dass nicht einmal den Aktionären eine Dividende gezahlt werden kann. Denn rechtlich rangieren die Genußscheininhaber vor den Kapitaleignern. Häufig haben Genußscheininhaber sogar Anspruch auf Nachzahlung ausgefallener Ausschüttungen. |