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 Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist
Was Spareinlagen sind, gibt jetzt zwar nicht mehr der Gesetzgeber vor, sondern die Kreditwirtschaft selbst. Die neue Rechtsverordnung, die Banken und Sparkassen den Rahmen für die Bilanzierung ihres Einlagengeschäfts vorschreibt, definiert den alten Sparbegriff neu: Seit Sommer 1993 handelt es sich bei den Spareinlagen um unbefristete Gelder,
  • die durch Ausfertigung einer Urkunde (Sparbuch) als Spareinlage gekennzeichnet sein müssen,

  • nicht zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs bestimmt sein dürfen,

  • eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen müssen.

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Einziger Unterschied zur alten gesetzlichen Regelung: Alle weiteren Sparbedingungen, je die Höhe der monatlichen Verfügung und etwaige Strafzinsen für vorzeitige Abhebungen, regeln die Banken seither Eigenregie. Statt die neue Freiheit zu nutzen und mit attraktiveren Sparzinsen und besseren Sparbedingungen um die Gunst der Geldanleger zu wetteifern, sorgte die Kreditwirtschaft allerdings rasch dafür, dass im wesentlichen alles beim alten bleibt. Sie passte dem klassischen Sparbuch lediglich ein neues Outfit: Statt früher 1000 Euro innerhalb von 30 Zinstagen darf der Kunde jetzt 1500 Euro pro Kalendermonat kostenfrei abheben. Wer über höhere Beträge verfügen will, muss die Kündigungsfrist einhalten.

Andernfalls ist die Bank berechtigt., Vorschusszinsen in Rechnung stellen. Die Höhe dieser Strafzinsen für eine vorzeitige Verfügung ist allerdings auf ein Viertel des gewährten Habenzins begrenzt. Das bedeutet: Zahlt ein Kreditinstitut drei Prozent Zinsen auf Sparguthaben, dürfen maximal 0,75 Prozent Vorschusszinsen berechnet werden. Die Strafzinsen werden allerdings nur für den Teil der Abhebungssumme fällig, der über den , Freibetrag von 1500 Euro pro Monat hinausgeht. Rechtlich wurden diese Regelungen in den neuen "Sonderbedingungen für , Sparverkehr" abgesichert, die zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken zählen.

Über Vorschusszinsen können Sparer verhandeln
Die Vorschusszinsregelung ist nicht mehr verbindlich vorgeschrieben. Einzelne Institute verzichten freiwillig darauf. Bei anderen sollte der Kunde mit seiner Bank über die Erhebung von Vorschusszinsen verhandeln. In folgenden Fällen sollten Sie sogar daruf dringen, dass eine Vorschusszinsberechnung unterbleibt:

  • bei einer wirtschaftlichen Notlage

  • im Todesfall des Sparers

  • beim Kauf von Wertpapieren mit mindestens derselben Festlegungsfrist wie beim Sparguthaben

  • bei einem Wohnsitzwechsel, auch wenn das Guthaben mit gleicher Laufzeit bei einem anderen Kreditinstitut deponiert wird.

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